Satzung
Satzung vom 29.01.2020
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. (Abkürzung: ZSL e.V.).
- Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen und ist ins Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
- Ziele des Vereins sind die Interessenvertretung für die Gleichstellung, Selbstbestimmung und volle gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Sinne der Inklusion. Der Verein tritt gegen jegliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderung ein. Gemeint sind dabei Behinderungen oder chronische Erkrankungen gleich welcher Art. Zu den Vereinszielen gehören zudem die Beratung und Unterstützung zum Selbstbestimmten Leben, insbesondere durch die Organisation von persönlicher Assistenz.
Zweck und Ziele werden erreicht durch:- Leitung, Außenvertretung und Entscheidungskompetenz im Verein liegen vorrangig bei behinderten Menschen;
- Beratung im Sinne des Peer Counseling wird von behinderten Menschen für behinderte Menschen geleistet und erfolgt unabhängig von weiteren Dienstleistungsangeboten.
- Der Verein vertritt die Interessen dieses Personenkreises, um ein selbstbestimmtes Leben Behinderter in der Gesellschaft durchzusetzen und ihre Lebensbedingungen nachhaltig zu verbessern. Er tritt offen gegen gesellschaftliche Entwicklungen ein, die das Lebensrecht
behinderter Menschen gefährden. - Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind:
- Betrieb einer Beratungsstelle, um im Sinne des Peer Counseling Betroffene, ihre Angehörigen und Institutionen zu beraten sowie auf Politik und Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken;
- Betrieb einer Assistenzorganisation, um vor allem das Leben in der Gemeinschaft unter bestmöglicher Wahrung der Selbstbestimmung der Betroffenen zu ermöglichen und daneben die Situation der Assistenz/Pflege nachhaltig zu verbessern;
- Förderung der Einbindung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben. Diese Aufgabe nimmt der Verein durch die Beteiligung an der „ACCESS – Inklusion im Arbeitsleben gemeinnützige GmbH“ mit Sitz in Erlangen wahr;
- Förderung aller Aktivitäten und Entwicklungen von Projekten in sozialer, beruflicher, politischer und gesundheitlicher Hinsicht sowie im Bildungsbereich, die geeignet sind, den Zweck gemäß § 2.1 herbeizuführen oder zu unterstützen;
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die Beteiligung an sowie Mitgliedschaft in anderen Körperschaften und Verbänden mit gleichen Zwecken.
- Der Betrieb des ZSL e.V. erfolgt durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen (vorrangig Menschen mit Behinderung).
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Abstimmungsberechtigte Mitglieder können nur behinderte und chronisch kranke Menschen im Sinne des §2 SGB IX (Stand 08.2019) werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit des ZSL e.V. unterstützen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Mitglied oder Fördermitglied wird man durch Antrag an den Vereinsrat, der über die Annahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod des Mitglieds;
- Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vereinsrat;
- Ausschluss: Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, abstimmungsberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss ist in der Regel bei grob vereinsschädigendem Fehlverhalten auszusprechen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern;
- ausstehende Mitgliedsbeiträge von zwei Jahren automatisch.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung (MV) Fragen einzubringen und gleichberechtigt zu beraten. Anträge sind bis zwei Wochen vor der MV einzubringen.
- Alle Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erreichung seiner Ziele und fördern die in der Satzung genannten Zwecke nach besten Kräften.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.
- Der Mindestbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Beitrag ist jeweils bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten.
- Der Vereinsrat kann in begründeten Ausnahmen auf Antrag Beiträge reduzieren, stunden oder erlassen.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung;
b. Vereinsrat;
c. Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung (MV)
- Der MV gehören alle Mitglieder und Fördermitglieder an.
- Die MV ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vereinsrat kann im Einzelfall Nichtmitgliedern die Teilnahme gestatten.
- Die Ladung zur MV ist schriftlich oder per Email zusammen mit der Tagesordnung bis spätestens vier Wochen vor Sitzungstermin an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse der Mitglieder und Fördermitglieder abzusenden.
- Anträge von Mitgliedern und Fördermitgliedern zur Tagesordnung, die abgestimmt werden sollen, sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vereinsrat einzureichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur zulässig, sofern diese Beschlussgegenstände in der satzungsgemäßen Einladung angekündigt wurden.
- Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen abstimmungsberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Jedes abstimmungsberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt auf Antrag geheim. Eine Vertretung bei Abwesenheit in der MV sowie eine ersetzende Abstimmung sind nicht zulässig.
- Die MV wird vom Vereinsrat einberufen:
- mindestens einmal kalenderjährlich;
- wenn es das Vereinsinteresse erfordert;
- wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die MV entscheidet über grundlegende Angelegenheiten des Vereins, dies sind insbesondere:
- Wahl der Mitglieder des Vereinsrates für die Dauer von drei Jahren;
- Wahl zweier Rechnungsprüfer*innen auf drei Jahre, die weder dem Vereinsrat angehören noch Angestellte des Vereins sind;
- Entlastung von Vorstand, Vereinsrat und der Rechnungsprüfer*innen;
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über Anträge an die MV;
- Satzungsänderungen;
- Zustimmung zu Mitgliedschaften in Vereinen und Gesellschaften;
- Auflösung des Vereins.
- Bei Wahlen und Beschlüssen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ⅔, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen, abstimmungsberechtigten Mitglieder notwendig.
- Über die MV sind Ergebnisprotokolle zu führen, die von zwei Vereinsratsmitgliedern und dem/der Protokollführer*in unterzeichnet werden. Das Protokoll wird innerhalb von vier Wochen an die Mitglieder versandt. Soweit gegen das Protokoll innerhalb von vier Wochen nach Zusendung an die Mitglieder kein Einspruch gegenüber dem Vereinsrat schriftlich erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet der Vereinsrat und berichtet in der nächsten MV.
§ 8
Vereinsrat
- Mitglieder des Vereinsrats
- Der Vereinsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 volljährigen, abstimmungsberechtigten Vereinsmitgliedern.
- Die Mitglieder des Vereinsrates dürfen in keinem hauptamtlichen unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen. Der Vereinsrat wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach §670 BGB. Die Mitglieder des Vereinsrates und andere Organmitglieder können Entschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten. Die Höhe der Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Vereinsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Aufgaben des Vereinsrates
- Der Vereinsrat berät und beschließt in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand über die grundsätzlichen sozial- und vereinspolitischen Ziele und Aussagen, soweit dies nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt.
- Der Vereinsrat wählt und bestellt die Mitglieder des Vorstandes.
- Der Vereinsrat schließt Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes.
- Der Vereinsrat berät und kontrolliert den Vorstand, wobei er sich zur Unterstützung eines Wirtschaftsprüfers oder anderer sachkundiger Dritter auf Kosten des Vereins bedienen kann. Der Vereinsrat hat unbeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
- Der Vereinsrat beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplan des Vereins.
- Der Vereinsrat stellt den vom Vorstand aufgestellten und ggf. vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss fest, beschließt über die Behandlung des Jahresergebnisses und entscheidet über den Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung aufgrund der geprüften Jahresrechnung.
- Der Vereinsrat kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter nach §30 BGB bestellen.
- Beschlussfassung des Vereinsrates
- Die ordentlichen Sitzungen des Vereinsrates finden i.d.R. einmal im Kalendervierteljahr statt. Der Vereinsrat kann darüber hinaus zu weiteren Sitzungen zusammenkommen. Die Sitzungen des Vereinsrats sind durch zwei seiner Mitglieder mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Ladung zur Mitgliederversammlung entsprechend.
- Die Mitglieder des Vorstandes können zu diesen Sitzungen des Vereinsrates eingeladen werden, in diesem Fall haben sie Antrags- und Rederecht.
- Die Beschlüsse des Vereinsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Über die Sitzungen des Vereinsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von mindestens 2 Vereinsräten zu unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand
- Mitglieder des Vorstandes
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus einem oder mehreren hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern, die dem Personenkreis gemäß § 3.1 entsprechen müssen,
sofern die MV im Einzelfall nicht mit ⅔ Mehrheit über Ausnahmen entscheidet. Festlegung der Geschäftsbereiche sowie zustimmungspflichtige Geschäfte werden in
einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vereinsrat beschlossen wird. Der Vorstand übt seine Tätigkeit hauptamtlich gegen angemessenes Entgelt im Rahmen eines
Dienstvertrages aus. Der Vorstand soll gegebenenfalls paritätisch männlich und weiblich besetzt werden. Der Verein wird bei mehreren Vorstandsmitgliedern von
mindestens zwei Vorständen gemeinsam vertreten. - Mitglieder des Vorstandes werden vom Vereinsrat in getrennten Wahlgängen gewählt.
- Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren vom Vereinsrat gewählt. Er bleibt danach auch im Amt, bis ein neuer Vorstand berufen ist.
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus einem oder mehreren hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern, die dem Personenkreis gemäß § 3.1 entsprechen müssen,
- Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vereinsrates fallen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Restvermögen des Vereins an die „ACCESS – Inklusion im Arbeitsleben gemeinnützige GmbH“ mit Sitz in Erlangen, die es ausschließlich und unmittelbar für wohlfahrtspflegerische Zwecke, die zugleich steuerbegünstigte Zwecke sind, zu verwenden hat.